{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-118_2013-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1882&type=1563347022&cHash=c7897862ab8bf54d6eee931a4a93eb5f", "Checksum": "0762c78439f810887cc24ae2c681b0ab"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2013 AK.2013.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2013 AK.2013.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2013 AK.2013.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 100 f. und Art. 307 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Polizeijournale stellen interne Akten dar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten. Will man die Polizeijournale zur Strafprozedur beiziehen, so ist ein entsprechender Beweisantrag (und nicht ein Gesuch um Akteneinsicht) zu stellen. Lehnt die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab, so ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO) (Anklagekammer, 18. Juni 2013, AK.2013.118)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:38:17", "Checksum": "3fe2d4be863a7073b74426376e871076", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2013 AK.2013.118\nRegeste:\nArt. 100 f. und Art. 307 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Polizeijournale stellen interne Akten dar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten. Will man die Polizeijournale zur Strafprozedur beiziehen, so ist ein entsprechender Beweisantrag (und nicht ein Gesuch um Akteneinsicht) zu stellen. Lehnt die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab, so ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO) (Anklagekammer, 18. Juni 2013, AK.2013.118).\n\n bb) Das bedeutet hingegen nicht, dass es im Einzel- oder Bedarfsfall nicht doch\nzu einem Beizug des Journalauszugs bzw. der darin enthaltenen Informationen\nkommen kann. So steht es den Parteien – sehen diese einen entsprechenden Bedarf –\ninsbesondere frei, einen diesbezüglichen Beweisantrag auf Edition bzw. Beizug des\nJournals zu den Akten zu stellen oder aber – was regelmässig tauglicher und\nzweckmässiger sein dürfte – einen Antrag auf Einvernahme des entsprechenden\nPolizisten zu stellen. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Beizug der Journale zu\nden Untersuchungsakten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) stellt einen solchen\nBeweisantrag dar.\n\nSoweit die Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht beantragen (vgl. Rechtsbegehren Ziff.\n3), so bleibt darauf hinzuweisen, dass Akteneinsicht nur in diejenigen Akten verlangt\nund im Rahmen des Strafverfahrens gewährt werden kann, welche zur jeweiligen\nProzedur gehören. Möchten die Parteien in andere Akten Einsicht nehmen, so müssen\ndiese erst zur Prozedur beigezogen werden. Das Gesuch um Einsicht in die Journale\nstellt daher formell ebenfalls einen Beweisantrag auf Beizug dieser Akten dar. Die Frage\nder Einsicht in diese Akten stellt sich nämlich erst dann, wenn sie zur Prozedur\nbeigezogen worden sind und Bestandteil davon bilden.\n\nLehnt die Verfahrensleitung einen Beweisantrag (bspw. auf Beizug von Akten) ab, so\nteilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Dies ist mit Schreiben vom 1. Mai\n2013 erfolgt. Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung eines\nBeweisantrages durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil\nvor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).\nEntsprechende Rechtsnachteile werden weder geltend gemacht, noch sind solche\nersichtlich. Damit aber ist die Beschwerde gegen das Schreiben vom 1. Mai 2013 nicht\nzulässig und es ist dementsprechend darauf nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}