{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-118_2013-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1882&type=1563347022&cHash=c7897862ab8bf54d6eee931a4a93eb5f", "Checksum": "0762c78439f810887cc24ae2c681b0ab"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2013 AK.2013.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2013 AK.2013.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2013 AK.2013.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 100 f. und Art. 307 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Polizeijournale stellen interne Akten dar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten. Will man die Polizeijournale zur Strafprozedur beiziehen, so ist ein entsprechender Beweisantrag (und nicht ein Gesuch um Akteneinsicht) zu stellen. Lehnt die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab, so ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO) (Anklagekammer, 18. Juni 2013, AK.2013.118)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:38:17", "Checksum": "3fe2d4be863a7073b74426376e871076", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.06.2013 AK.2013.118\nRegeste:\nArt. 100 f. und Art. 307 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Polizeijournale stellen interne Akten dar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten. Will man die Polizeijournale zur Strafprozedur beiziehen, so ist ein entsprechender Beweisantrag (und nicht ein Gesuch um Akteneinsicht) zu stellen. Lehnt die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab, so ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO) (Anklagekammer, 18. Juni 2013, AK.2013.118).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.118\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 18.06.2013\nEntscheiddatum: 18.06.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 18.06.2013\nArt. 100 f. und Art. 307 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Polizeijournale stellen interne\nAkten dar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten. Will man\ndie Polizeijournale zur Strafprozedur beiziehen, so ist ein entsprechender\nBeweisantrag (und nicht ein Gesuch um Akteneinsicht) zu stellen. Lehnt die\nVerfahrensleitung den Beweisantrag ab, so ist die Beschwerde nicht\nzulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen\nGericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO) (Anklagekammer, 18.\nJuni 2013, AK.2013.118).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.a) Die Beschwerdeführerinnen beantragen den Beizug der Journale, da die\nPolizeirapporte sich mit keinem Wort über den Inhalt der Aussagen der Beschuldigten\nbezüglich des \"Wichtelgesetzes\" äussern würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im\nPolizeirapport das \"Wichtelgesetz\" nicht im Zusammenhang mit der ausgesprochenen\nDrohung erwähnt werde. Der Beizug des Journals sei für die weiteren Ermittlungen\nbezüglich der Morddrohungen von grosser Relevanz. Es werde die Verweigerung der\nAkteneinsicht gerügt; die angefochtene Verfügung sei daher eine beschwerdefähige\nVerfahrenshandlung.\n\nb/aa) Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von\nihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt\ndiese nach Abschluss ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die grundsätzliche\nBerichterstattungsform der Polizei bilden die sog. Rapporte. Die Erstellung von\nPolizeirapporten fliesst aus der allgemeinen Dokumentationspflicht. Die\nRapporterstattung soll der Staatsanwaltschaft ermöglichen, über die Eröffnung einer\nStrafuntersuchung und das weitere Vorgehen zu entscheiden (Landshut, in: Donatsch/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010,\nArt. 307 N 32; BSK StPO - Rüegger, Art. 307 N 10, N 14). Die Polizei ist jedoch nicht\ngehalten, alle Details ihrer Ermittlungstätigkeit offenzulegen oder ihre Arbeitsunterlagen\nund taktischen Grundlagen zu offenbaren (Landshut, a.a.O., Art. 307 N 34; Schmid,\nHandbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 N 568). Im\nPolizeijournal wird fortlaufend der Eingang aller Geschäfte festgehalten, dabei werden\ndie Personalien der Beteiligten, das Datum des Meldeeingangs, der rapportierende\nBeamte, eine knappe Zusammenfassung des Sachverhalts wie auch allenfalls knappe\nAngaben zum weiteren Vorgehen festgehalten (vgl. act. 3 inkl. Beilage). Die für die\nStrafverfolgung wesentlichen Informationen werden anschliessend in den\nPolizeirapport aufgenommen und der Staatsanwaltschaft übermittelt. Da das Journal\njedoch auch – insbesondere bezüglich des weiteren Vorgehens – taktische Angaben\noder anderweitige dem Amtsgeheimnis unterliegende Tatsachen enthalten kann,\nwelche nicht zu offenbaren sind, im Übrigen regelmässig weniger Angaben als der\nanschliessende Rapport enthält und verschiedene Angaben im Journal (z.B.\nPersonalien, erster Sachverhaltsüberblick) fehlerhaft sein können und zuerst verifiziert\nwerden müssen, ist das Journal als reines internes Arbeitsinstrument der Polizei zu\nqualifizieren, das nicht zu den bzw. in die Strafakten gehört. Erst der auf Grundlage des\nJournals erstellte Polizeirapport stellt Bestandteil der Strafakten dar.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen werden im Polizeijournal denn\nauch die Aussagen nicht wörtlich wiedergegeben (vgl. dazu auch die Stellungnahme\nder Staatsanwaltschaft). Der von ihnen dargelegte (mutmassliche) Inhalt der Journale\nbzw. der darin angeblich erfassten Aussagen der Beschuldigten (\"all diese Drohungen\nsind einzig im Polizeijournal enthalten\"; \"die Angeschuldigte hat diese Morddrohungen\ngegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten getätigt, was dieser auch im\nPolizeijournal protokolliert hat, S. 7 das Journal \"enthalt[e] die Erstaussagen am Tatort\")\nstellt daher Mutmassung dar. Ebenso sind die Journale nicht geeignet, um Klarheit\nüber die konkreten Aussagen der Beschuldigten zu erlangen oder um Widersprüche in\nden Aussagen bzw. ihre Bestreitungen auszuräumen. Der Beizug eines Polizeijournals\nzur Ausräumung von Widersprüchen wäre nur dann zu erwägen, wenn ein\nPolizeirapport in sich selber widersprüchlich wäre. Die Polizeijournale stellen damit –\nentgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – auch aus dieser Sicht interne Akten\ndar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}