3.4. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände gegen die sich auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO abstützende Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO vor. Bereits vorne ist erwogen, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkte. Dies hat auch in Bezug auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO Gültigkeit. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht (auch) eine Entschädigung verweigert. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte