Die Anklagekammer gelangt deshalb insgesamt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine für die Einleitung des Strafverfahrens ursächliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB anzulasten ist, was eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen vermag.