Schliesslich steht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, wonach er den angefochtenen Entscheid seiner Arbeitgeberin auszuhändigen habe, was möglicherweise Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben könnte, einer Kostenauflage ebenfalls nicht entgegen. Die Vorinstanz hatte im Rahmen der Prüfung der Verlegung der Kosten zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zivilrechtlich vorwerfbar verhalten hatte. Weil sie dies zu Recht bejahte, war auch eine entsprechende Begründung im Entscheid erforderlich.