Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Feststellung eines persönlichkeitsverletzenden Verhaltens eine Vorverurteilung sei, und eine solche Feststellung dem Zivilrichter vorbehalten sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Die Prüfung eines persönlichkeitsverletzenden Verhaltens erfolgt einzig im Hinblick auf die streitige Kostenauflage bzw. Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 f. StPO. Beim entsprechenden Entscheid wird – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise getan hat – einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt; von einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann nicht gesprochen werden.