Sein damaliges Verhalten entsprach weder dem sozialadäquaten Verhalten eines Durchschnittsbürgers, noch weniger demjenigen eines Jugendarbeiters. Als (erwachsene) Begleitperson verstiess er klar gegen die ihm obliegende Verpflichtung, die Persönlichkeit der damals unter seiner Obhut stehenden Beschwerdegegnerin zu achten. Er verhielt sich in diesem Sinne distanzlos. Sein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte