Indem er dies aber nicht tat – weil er gemäss seinen Aussagen die Beschwerdegegnerin nicht wecken wollte – und in der Folge aus für die Anklagekammer nicht stichhaltigen, nachvollziehbaren Gründen stattdessen den von ihr um den Hals tragenden Rosenkranz "nach oben ziehen wollte", überschritt er jedenfalls klar die Grenzen der Privatsphäre der schlafenden Beschwerdegegnerin. Da der 40-plätzige Bus nur mit 24 Personen besetzt war, hätte der Beschwerdeführer sich ohne weiteres auch an einen anderen Platz setzen können. Sein damaliges Verhalten entsprach weder dem sozialadäquaten Verhalten eines Durchschnittsbürgers, noch weniger demjenigen eines Jugendarbeiters.