Der Beschwerdeführer hätte spätestens mit dem Wiedererwachen, als er bemerkte, dass seine rechte Hand auf dem Bauch der Beschwerdegegnerin lag und sich ihre Hand auf der seinen befand, den körperlichen Kontakt beenden müssen. Indem er dies aber nicht tat – weil er gemäss seinen Aussagen die Beschwerdegegnerin nicht wecken wollte – und in der Folge aus für die Anklagekammer nicht stichhaltigen, nachvollziehbaren Gründen stattdessen den von ihr um den Hals tragenden Rosenkranz "nach oben ziehen wollte", überschritt er jedenfalls klar die Grenzen der Privatsphäre der schlafenden Beschwerdegegnerin.