E/1) jedoch ausdrücklich zugelassen, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Schlafen an ihn anlehnen durfte. Bereits damit liess er eine körperliche Nähe zu, welche zufolge seiner Stellung als Begleitperson zu einer ihm anvertrauten jugendlichen Person hinsichtlich © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte