3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtens. Der Beschwerdeführer hatte auf der fraglichen Firmreise in seiner Funktion als Begleitperson eine an eine Lehrperson einer (öffentlichen) Schule angenäherte Verpflichtung, die Persönlichkeit der ihm anvertrauten jugendlichen Personen zu achten respektive diesen mit Verständnis und Achtung zu begegnen (vgl. Bger 6B_107/2009 E. 3.7). Der Beschwerdeführer hat es gemäss seinen Aussagen (vgl. Straf-act. E/1) jedoch ausdrücklich zugelassen, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Schlafen an ihn anlehnen durfte.