Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegnerin sei allein aufgrund des Umstandes, dass diese geschlafen habe, widerrechtlich, da sie in ihrem Zustand nicht in der Lage gewesen sei, ihre Einwilligung in die Annäherungen des Beschwerdeführers zu geben. Zusammenfassend habe dieser das Strafverfahren durch die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegnerin verursacht. Es sei daher gerechtfertigt und mit der Unschuldsvermutung vereinbar, ihn die Verfahrenskosten tragen zu lassen, gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO einschliesslich der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdegegnerin als Strafklägerin.