Dieser unangemessene Körperkontakt des Beschwerdeführers und sein erwähntes Verhalten stellten eine Grenzüberschreitung dar. Sein Verhalten sei persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB, da die Art. 28 ff. ZGB die Intimund Privatsphäre, worunter auch das Recht auf körperliche Selbstbestimmung falle, schützen würden. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegnerin sei allein aufgrund des Umstandes, dass diese geschlafen habe, widerrechtlich, da sie in ihrem Zustand nicht in der Lage gewesen sei, ihre Einwilligung in die Annäherungen des Beschwerdeführers zu geben.