3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass es der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen (Straf-act. E/1 Antwort 3) zugelassen habe, dass die Beschwerdegegnerin sich bei ihm angelehnt habe. Er sei mit seiner Hand auf ihrem Bauch erwacht und habe sich an ihrem Hals zu schaffen gemacht, um ihre Halskette nach oben zu ziehen. Um ihre Haare aus seinem Gesicht zu entfernen, habe er seinen Kopf zu ihrem Hals geschoben, woraufhin die Beschwerdegegnerin erschrocken sei. Dies alles habe der Beschwerdeführer getan, während die Beschwerdegegnerin geschlafen habe. Dieser unangemessene Körperkontakt des Beschwerdeführers und sein erwähntes Verhalten stellten eine Grenzüberschreitung dar.