Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Bger 1P.18/2007 E. 3.3.5 und 1B_21/2012 E. 2.4). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte