{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-382_2013-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1869&type=1563347022&cHash=a92483ebac9d3c3045a0aa11cea921f0", "Checksum": "f8ba93828677c4eafdfad43a162abca6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Voraussetzung für die (ganze oder teilweise) Auferlegung der Verfahrenskosten bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch des Beschuldigten (Anklagekammer, 20. Februar 2013, AK.2012.382)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:59:01", "Checksum": "11c79cab7789c2f80c9420d6ba32605d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382\nRegeste:\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Voraussetzung für die (ganze oder teilweise) Auferlegung der Verfahrenskosten bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch des Beschuldigten (Anklagekammer, 20. Februar 2013, AK.2012.382).\n\nDer Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Feststellung eines\npersönlichkeitsverletzenden Verhaltens eine Vorverurteilung sei, und eine solche\nFeststellung dem Zivilrichter vorbehalten sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Die\nPrüfung eines persönlichkeitsverletzenden Verhaltens erfolgt einzig im Hinblick auf die\nstreitige Kostenauflage bzw. Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 f. StPO.\nBeim entsprechenden Entscheid wird – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise\ngetan hat – einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt; von einer\nVerletzung der Unschuldsvermutung kann nicht gesprochen werden. Der Einwand\nvermag im Übrigen auch eine Anpassung der Begründung der angefochtenen\nEinstellungsverfügung bzw. den Erlass dieses Entscheids unter Weglassung der\nBegründung nicht zu rechtfertigen (vgl. vorne Ziff. II./2). Schliesslich steht der vom\nBeschwerdeführer vorgebrachte Umstand, wonach er den angefochtenen Entscheid\nseiner Arbeitgeberin auszuhändigen habe, was möglicherweise Auswirkungen auf das\nArbeitsverhältnis haben könnte, einer Kostenauflage ebenfalls nicht entgegen. Die\nVorinstanz hatte im Rahmen der Prüfung der Verlegung der Kosten zu prüfen, ob sich\nder Beschwerdeführer zivilrechtlich vorwerfbar verhalten hatte. Weil sie dies zu Recht\nbejahte, war auch eine entsprechende Begründung im Entscheid erforderlich.\n\nDie Anklagekammer gelangt deshalb insgesamt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass\ndem Beschwerdeführer eine für die Einleitung des Strafverfahrens ursächliche\nPersönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB anzulasten ist, was eine\nKostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen vermag.\n\n3.4. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände gegen die\nsich auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO abstützende Verweigerung einer Entschädigung\ngemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO vor. Bereits vorne ist erwogen, dass der\nBeschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens\nbewirkte. Dies hat auch in Bezug auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO Gültigkeit. Die\nVorinstanz hat demnach zu Recht (auch) eine Entschädigung verweigert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf\neingetreten werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}