{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-382_2013-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1869&type=1563347022&cHash=a92483ebac9d3c3045a0aa11cea921f0", "Checksum": "f8ba93828677c4eafdfad43a162abca6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). 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Er sei mit seiner Hand auf ihrem\nBauch erwacht und habe sich an ihrem Hals zu schaffen gemacht, um ihre Halskette\nnach oben zu ziehen. Um ihre Haare aus seinem Gesicht zu entfernen, habe er seinen\nKopf zu ihrem Hals geschoben, woraufhin die Beschwerdegegnerin erschrocken sei.\nDies alles habe der Beschwerdeführer getan, während die Beschwerdegegnerin\ngeschlafen habe. Dieser unangemessene Körperkontakt des Beschwerdeführers und\nsein erwähntes Verhalten stellten eine Grenzüberschreitung dar. Sein Verhalten sei\npersönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB, da die Art. 28 ff. ZGB die Intimund Privatsphäre, worunter auch das Recht auf körperliche Selbstbestimmung falle,\nschützen würden. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegnerin\nsei allein aufgrund des Umstandes, dass diese geschlafen habe, widerrechtlich, da sie\nin ihrem Zustand nicht in der Lage gewesen sei, ihre Einwilligung in die Annäherungen\ndes Beschwerdeführers zu geben. Zusammenfassend habe dieser das Strafverfahren\ndurch die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegnerin verursacht. Es\nsei daher gerechtfertigt und mit der Unschuldsvermutung vereinbar, ihn die\nVerfahrenskosten tragen zu lassen, gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO einschliesslich\nder Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdegegnerin als\nStrafklägerin.\n\nDem Beschwerdeführer stehe eine Entschädigung für die Ausübung seiner\nVerfahrensrechte und allenfalls erlittene wirtschaftliche Einbussen nicht zu (Art. 429\nAbs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtens. Der Beschwerdeführer\nhatte auf der fraglichen Firmreise in seiner Funktion als Begleitperson eine an eine\nLehrperson einer (öffentlichen) Schule angenäherte Verpflichtung, die Persönlichkeit\nder ihm anvertrauten jugendlichen Personen zu achten respektive diesen mit\nVerständnis und Achtung zu begegnen (vgl. Bger 6B_107/2009 E. 3.7). Der\nBeschwerdeführer hat es gemäss seinen Aussagen (vgl. Straf-act. E/1) jedoch\nausdrücklich zugelassen, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Schlafen an ihn\nanlehnen durfte. Bereits damit liess er eine körperliche Nähe zu, welche zufolge seiner\nStellung als Begleitperson zu einer ihm anvertrauten jugendlichen Person hinsichtlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neines sozialadäquaten Verhaltens als ungebracht und unangemessen, zumindest\njedoch als grenzwertig erscheint. In der Folge haben offenbar beide geschlafen. Der\nBeschwerdeführer ist \"irgendwann\" wieder erwacht, weil er am Rücken den Druck des\nFensterrahmens spürte. Er sagte über den weiteren Ablauf folgendes aus:\n\n\"Ich merkte, dass D. bei mir lag, sie hatte ihre Haare in meinem Gesicht und lag nicht\nmehr dort, wie eingeschlafen war. Ich merkte, dass meine rechte Hand bei ihr auf dem\nBauch war, aber über dem T-Shirt und ihre Hand lag auf meiner Hand. Ich merkte, dass\nmich etwas an der Hand piekst, an der rechten Hand. Ich merkte, dass es das\nKreuzchen eines Rosenkranzes war, den D. um den Hals trug. Irgendwie war mir das\nunangenehm, aber ich wollte sie nicht wecken. Ich versuchte dann mit der linken Hand\nden Rosenkranz nach oben zu ziehen. Dabei erwachte D. irgendwie, schaute mich\nfragend an und ich entschuldigte mich und sagte, dass mir das Kreuzchen wehgetan\nhabe und ich es wegtun wollte. Sie schüttelte nur den Kopf und drehte sich ab.\nVielleicht noch wegen des Küssens, das sie mir vorwirft. Das war kein Küssen sondern\nich bin relativ kitzlig am Hals und ihre Haare waren an meinem Hals und ich habe die\nHaare, die Hand konnte ich nicht nach oben tun, und damit ihre Haare nicht an meinem\nHals sind, habe ich probiert die Haare am Hals weg zu tun (L. deutet mit Gestik,\nSchütteln des Kopfes).\"\n\nDer Beschwerdeführer hätte spätestens mit dem Wiedererwachen, als er bemerkte,\ndass seine rechte Hand auf dem Bauch der Beschwerdegegnerin lag und sich ihre\nHand auf der seinen befand, den körperlichen Kontakt beenden müssen. Indem er dies\naber nicht tat – weil er gemäss seinen Aussagen die Beschwerdegegnerin nicht\nwecken wollte – und in der Folge aus für die Anklagekammer nicht stichhaltigen,\nnachvollziehbaren Gründen stattdessen den von ihr um den Hals tragenden\nRosenkranz \"nach oben ziehen wollte\", überschritt er jedenfalls klar die Grenzen der\nPrivatsphäre der schlafenden Beschwerdegegnerin. Da der 40-plätzige Bus nur mit 24\nPersonen besetzt war, hätte der Beschwerdeführer sich ohne weiteres auch an einen\nanderen Platz setzen können. Sein damaliges Verhalten entsprach weder dem\nsozialadäquaten Verhalten eines Durchschnittsbürgers, noch weniger demjenigen eines\nJugendarbeiters. Als (erwachsene) Begleitperson verstiess er klar gegen die ihm\nobliegende Verpflichtung, die Persönlichkeit der damals unter seiner Obhut stehenden\nBeschwerdegegnerin zu achten. Er verhielt sich in diesem Sinne distanzlos. Sein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerhalten ist damit auch als zivilrechtlich schuldhaft im Sinne von Art. 28 ZGB zu\nbezeichnen. Die Vorinstanz hat eine entsprechend schuldhafte\nPersönlichkeitsverletzung zu Recht bejaht.\n\n"}