{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-382_2013-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1869&type=1563347022&cHash=a92483ebac9d3c3045a0aa11cea921f0", "Checksum": "f8ba93828677c4eafdfad43a162abca6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.02.2013 AK.2012.382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). 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Voraussetzung für die (ganze oder teilweise)\nAuferlegung der Verfahrenskosten bei Einstellung des Verfahrens oder bei\nFreispruch des Beschuldigten (Anklagekammer, 20. Februar 2013, AK.\n2012.382).\n\nErwägungen\n\n3. Streitig ist die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer (Ziff. 2\nder Einstellungsverfügung) und die Nichtausrichtung einer Entschädigung und einer\nGenugtuung an ihn (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung).\n\n3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.\n426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person\nfreigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus den gleichen\nGründen kann die Strafbehörde die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die\nangemessene Ausübung der Verfahrensrechte herabsetzen oder verweigern (vgl. Art.\n429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).\n\nBei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen\nBeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches\nVerschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für\nein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses\nverursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E.1.b; Bger 1P.188/2005 E.3.1 und 6B_107/2009 E.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und\nArt. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Verfahrenskosten\naufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen\nAnwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene\noder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen\nRechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren\nveranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Bger 1P.18/2007 E.3.3.3; 1P.\n188/2005 E.3.1). Die Überbindung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei\nFreispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und\ndaher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche\nVerhaltensnorm handelt (BGE 119 Ia 332 E.1.b; 1P.18/2007 E.3.3.3). Erforderlich ist,\ndass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder\nErschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen\nentsprechende Normen verstossende Verhalten geeignet war, den Verdacht einer\nstrafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens zu geben (vgl. BSK StPO - Domeisen, Art. 426 N 29; GVP 2011 Nr. 87).\n\nDie Rechtsprechung anerkennt als zivilrechtliche Haftungsgrundlage den Grundsatz\n\"neminem laedere\". Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten\nwegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB\nstützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit\nwiderrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung\nmitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht\ndurch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches\nInteresse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte\nwerden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt; darunter\nfällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem\nseelischen Wohlbefinden gefährdet oder erheblich stört. Allerdings kann nicht jede\nnoch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante\nVerletzung verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität\nerreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an.\nFür die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen\n(Bger 1P.18/2007 E. 3.3.5 und 1B_21/2012 E. 2.4).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}