Schliesslich hat der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht, verbunden mit entsprechenden Beweisanträgen, nicht begründetermassen aufgezeigt, dass die Zwangsmassnahmen und das Strafverfahren sich auf seine Gesundheit ausgewirkt haben und zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hätten. Unter solchen Voraussetzungen ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft hierüber Ermittlungen vorzunehmen. 3.4. Insgesamt ergibt sich, dass sich Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend Entschädigung der wirtschaftlichen Entschädigungen und Genugtuung als rechtens erweist. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6