Sodann sind im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Massnahmen im Normalfall keine Umstände gegeben, welche die Zusprache einer Genugtuung zu rechtfertigen vermöchten. Der Beschwerdeführer zeigte keinen Sachverhalt auf, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Dies gilt auch für angeblich schwerwiegende Auswirkungen des Strafverfahrens und der (strafprozessualen) Zwangsmassnahmen auf den Familien- und Freundeskreis des Beschwerdeführers.