Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine (noch) höhere Entschädigung zu rechtfertigen vermöchten. Hierfür genügen namentlich die Entnahmen von Blut- und Urinproben und die damit verbundene Überführung des Beschwerdeführers in gefesseltem Zustand ins Kantonsspital St. Gallen, wobei er möglicherweise beim Ausstieg aus bzw. Einstieg ins Fahrzeug und in den Räumlichkeiten des Kantonsspitals den Blicken von Drittpersonen ausgesetzt war, nicht. Sodann sind im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Massnahmen im Normalfall keine Umstände gegeben, welche die Zusprache einer Genugtuung zu rechtfertigen vermöchten.