Diese Erwägungen erweisen sich unter Mitberücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als recht- und verhältnismässig (vgl. BGer 6B_211/2012, E. 4). Namentlich kann damit die Schwere des Tatvorwurfs der Vergewaltigung als mit abgegolten betrachtet werden. Die Summe liegt im Übrigen klar über den vom Bundesgericht für kürzere Freiheitsentzüge als angemessene Genugtuung erachteten Fr. 200.– pro Tag. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine (noch) höhere Entschädigung zu rechtfertigen vermöchten.