Zu Recht unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer für die erstandene Untersuchungshaft von rund 26 Stunden gestützt auf Art. 429 Abs. lit. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen ist. Im angefochtenen Entscheid ist erwogen, dass sich die Höhe der Genugtuung in der Regel ergebe aus der Multiplikation des für die beschuldigte Person errechneten Tagessatzes (jedoch mindestens Fr. 50.– und maximal Fr. 200.–), mit der Anzahl Tage, die der Freiheitsentzug gedauert habe. Aufgrund der besonders belastenden Umstände der Untersuchungshaft werde das © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte