3.3. Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. lit. c StPO setzt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR voraus. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit auch bei rechtmässiger Haft eine Entschädigung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art.