Die Rückforderungsbelege von Dr. T. beziehen sich auf die Zeiträume vom 8. März 2012 bis 20. März 2012 und vom 17. April 2012 bis 27. April 2012 sowie für den 26. November 2012. Auch aus diesen Unterlagen lässt sich aber ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten ärztlichen Kosten und der (kurzen) Inhaftierung bzw. dem Strafverfahren nicht ableiten. Insgesamt ist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesbezüglich der Sachverhalt zu unbestimmt dargestellt bzw. vorgebracht. Zudem mangelt es auch an begründeten Beweisanträgen.