2012. Im Schreiben vom Dr. S. T. vom 27. November 2012 ist zwar grundsätzlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer "wegen den Vergewaltigungsvorwürfen" in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Im Weiteren ist dort festgehalten, dass der Beschwerdeführer "eine akute Belastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Panikattacken" gehabt habe und er "auch in den externen psychiatrischen Dienst nach St. Gallen" zur Mitbetreuung habe überwiesen werden müssen. Die Rückforderungsbelege von Dr. T. beziehen sich auf die Zeiträume vom 8. März 2012 bis 20. März 2012 und vom 17. April 2012 bis 27. April 2012 sowie für den 26. November 2012.