Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe seines anwaltlichen Vertreters vom 7. Dezember 2012 keinen Sachverhalt dargelegt, aus welchem sich ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den seiner Krankenkasse selbst bezahlten Krankheitsund Behandlungskosten von Fr. 497.40 bzw. 10% Selbstbehalt von insgesamt Fr. 90.60 und dem Strafverfahren auch nur ansatzweise ableiten lässt. Ein entsprechender Hinweis fehlt im ärztlichen Zeugnis des Psychiatrischen Zentrums Wil betreffend einer stationären Behandlung vom 8. März 2012 bis am 12. März 2012.