429 Abs. 1 StGB ableiten lässt. Mangelt es an einem in diesem Sinne vollständigen Sachverhalt, ist es auch unter Berücksichtigung der von Amtes wegen zu prüfenden Entschädigungsansprüche nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nach einem allfälligen, einen solchen Anspruch begründenden Sachverhalt zu forschen und in dieser Hinsicht Abklärungen vorzunehmen.