Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde (vgl. BSK StPO- Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art. 429 N 24 mit Verweisen). Wie bereits erwähnt obliegt es dem Freigesprochenen, den Sachverhalt in der Art und Weise vorzubringen, dass sich hieraus gegebenenfalls ein Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StGB ableiten lässt.