3.2. Die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO), damit eine Ungleichbehandlung mit anwaltlich nicht vertretenen Personen vermieden wird. Den Freigesprochenen trifft indes eine Mitwirkungspflicht (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art. 429 N 31). Die Beweislast für Höhe und Ausmass des geltend gemachten Schadens trägt der Freigesprochene (Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., S. 617, N 1752).