Der Beschwerdeführer wurde für die Aufwendungen seines anwaltlichen Verteidigers im eingestellten Strafverfahren gemäss Kostennote des Anwalts entschädigt. Im Weiteren wurde ihm der Lohnausfall für die Einvernahme vom 14. September 2012 gemäss seinem Antrag mit Fr. 301.50 vergütet. Über diese zwei Entschädigungsforderungen braucht damit nicht entschieden werden.