Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Einvernahme ohne den Beizug eines Anwalts durchgeführt wurde. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Anschluss daran aus der Haft entlassen wurde. Insgesamt ist kein Sachverhalt erstellt, aus dem sich ein Anspruch aus Art. 431 StPO ableiten liesse. Zumindest hat dies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht in konkret begründeter Art und Weise aufgezeigt. Damit müssen hierüber durch die Staatsanwaltschaft auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden.