132 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist im Übrigen zwingend erst nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Bei einem allfälligen Verstoss gegen diese Bestimmung kann eine Wiederholung der Beweiserhebung in Frage kommen (Art. 147 Abs. 3 StPO). Der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 3. März 2012, ab 16.10 Uhr bis 17.05 Uhr, genannte Rechtsanwalt P. war nicht erreichbar. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Einvernahme ohne den Beizug eines Anwalts durchgeführt wurde.