Sein Vorbringen, wonach ihm die notwendige Verteidigung bzw. der beantragte Beizug eines Verteidigers verweigert worden sei, weshalb sich die Frage stelle, inwieweit die Zwangsmassnahmen (ED-Behandlung, zweite Befragung) rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO gewesen sei und "zusätzlich zu entschädigen" sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind grundsätzlich ohne (vorgängige) anwaltliche Verteidigung zulässig. Eine notwendige Verteidigung ist erst anzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit.