429 StPO zur Anwendung (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art. 431 N 3). Im Übrigen trägt wie im zivilen Schadenersatzverfahren der Ansprecher auch nach der StPO die Beweislast für die Höhe und das Ausmass des geltend gemachten Schadens (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art. 431 N 13). Insbesondere gestützt auf die Strafanzeige von J. war die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergewaltigungsvorwurfes gerechtfertigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Festnahme einschliesslich der rund 26-stündigen Untersuchungshaft, die Entnahme von Blut- und Urinproben, die