2. Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder ungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge (Art. 431 Abs. 2 StPO) ungerechtfertigt ist, nicht die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die gesamte Haftdauer, ungerechtfertigt war, da eine inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen wird oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (d.h. die Haft damit nicht rechtswidrig) so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art.