{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-372_2013-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1867&type=1563347022&cHash=0ea0dce592bfc645423dd4e15e44f4d5", "Checksum": "1427bc7350982a9f37dade9989fec210"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.372"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 und Art. 431 StPO (SR 312.0). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung der freigesprochenen Person. Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht sowie Beweislast des Beschuldigten (Anklagekammer, 12. Februar 2013, AK.2012.372)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:00:30", "Checksum": "03661238c36669da6acf1396fa79cd64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372\nRegeste:\nArt. 429 und Art. 431 StPO (SR 312.0). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung der freigesprochenen Person. Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht sowie Beweislast des Beschuldigten (Anklagekammer, 12. Februar 2013, AK.2012.372).\n\nZu Recht unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer für die erstandene\nUntersuchungshaft von rund 26 Stunden gestützt auf Art. 429 Abs. lit. c StPO eine\nGenugtuung zuzusprechen ist. Im angefochtenen Entscheid ist erwogen, dass sich die\nHöhe der Genugtuung in der Regel ergebe aus der Multiplikation des für die\nbeschuldigte Person errechneten Tagessatzes (jedoch mindestens Fr. 50.– und\nmaximal Fr. 200.–), mit der Anzahl Tage, die der Freiheitsentzug gedauert habe.\nAufgrund der besonders belastenden Umstände der Untersuchungshaft werde das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMaximum der Entschädigung überschritten und die Höhe der Genugtuung für die zwei\nTage (d.h. rund 26 Stunden) Untersuchungshaft auf Fr. 600.– festgelegt.\n\nDiese Erwägungen erweisen sich unter Mitberücksichtigung der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung als recht- und verhältnismässig (vgl. BGer 6B_211/2012, E. 4).\nNamentlich kann damit die Schwere des Tatvorwurfs der Vergewaltigung als mit\nabgegolten betrachtet werden. Die Summe liegt im Übrigen klar über den vom\nBundesgericht für kürzere Freiheitsentzüge als angemessene Genugtuung erachteten\nFr. 200.– pro Tag. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine (noch) höhere\nEntschädigung zu rechtfertigen vermöchten. Hierfür genügen namentlich die\nEntnahmen von Blut- und Urinproben und die damit verbundene Überführung des\nBeschwerdeführers in gefesseltem Zustand ins Kantonsspital St. Gallen, wobei er\nmöglicherweise beim Ausstieg aus bzw. Einstieg ins Fahrzeug und in den\nRäumlichkeiten des Kantonsspitals den Blicken von Drittpersonen ausgesetzt war,\nnicht. Sodann sind im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Massnahmen im\nNormalfall keine Umstände gegeben, welche die Zusprache einer Genugtuung zu\nrechtfertigen vermöchten. Der Beschwerdeführer zeigte keinen Sachverhalt auf, der zu\neiner anderen Beurteilung führen könnte. Dies gilt auch für angeblich schwerwiegende\nAuswirkungen des Strafverfahrens und der (strafprozessualen) Zwangsmassnahmen\nauf den Familien- und Freundeskreis des Beschwerdeführers.\n\nSchliesslich hat der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht, verbunden mit\nentsprechenden Beweisanträgen, nicht begründetermassen aufgezeigt, dass die\nZwangsmassnahmen und das Strafverfahren sich auf seine Gesundheit ausgewirkt\nhaben und zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse\ngeführt hätten. Unter solchen Voraussetzungen ist es nicht Aufgabe der\nStaatsanwaltschaft hierüber Ermittlungen vorzunehmen.\n\n3.4. Insgesamt ergibt sich, dass sich Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend\nEntschädigung der wirtschaftlichen Entschädigungen und Genugtuung als rechtens\nerweist.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}