{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-372_2013-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1867&type=1563347022&cHash=0ea0dce592bfc645423dd4e15e44f4d5", "Checksum": "1427bc7350982a9f37dade9989fec210"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.372"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 und Art. 431 StPO (SR 312.0). 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Über diese zwei\nEntschädigungsforderungen braucht damit nicht entschieden werden.\n\n3.2. Die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind grundsätzlich von Amtes wegen\nzu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO), damit eine Ungleichbehandlung mit anwaltlich nicht\nvertretenen Personen vermieden wird. Den Freigesprochenen trifft indes eine\nMitwirkungspflicht (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art. 429 N 31). Die\nBeweislast für Höhe und Ausmass des geltend gemachten Schadens trägt der\nFreigesprochene (Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., S. 617, N 1752). Eine\nanwaltlich vertretene freigesprochene Person hat grundsätzlich den Sachverhalt in der\nArt und Weise umfassend zu darzulegen, dass daraus die geltend gemachte\nwirtschaftliche Einbusse wegen der Beteiligung am Strafverfahren abgeleitet werden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkann. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der\nStrafverfolgungsorgane verursacht wurden. Zu ersetzen sind sowohl unmittelbarer wie\nauch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben\nist. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten\nArbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer\nanderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden\nKrankheit verursacht wurde (vgl. BSK StPO- Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art.\n429 N 24 mit Verweisen). Wie bereits erwähnt obliegt es dem Freigesprochenen, den\nSachverhalt in der Art und Weise vorzubringen, dass sich hieraus gegebenenfalls ein\nEntschädigungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StGB ableiten lässt. Mangelt es\nan einem in diesem Sinne vollständigen Sachverhalt, ist es auch unter\nBerücksichtigung der von Amtes wegen zu prüfenden Entschädigungsansprüche nicht\nAufgabe der Staatsanwaltschaft, nach einem allfälligen, einen solchen Anspruch\nbegründenden Sachverhalt zu forschen und in dieser Hinsicht Abklärungen\nvorzunehmen.\n\nDer Beschwerdeführer hat in der Eingabe seines anwaltlichen Vertreters vom 7.\nDezember 2012 keinen Sachverhalt dargelegt, aus welchem sich ein adäquater\nKausalzusammenhang zwischen den seiner Krankenkasse selbst bezahlten Krankheitsund Behandlungskosten von Fr. 497.40 bzw. 10% Selbstbehalt von insgesamt Fr.\n90.60 und dem Strafverfahren auch nur ansatzweise ableiten lässt. Ein entsprechender\nHinweis fehlt im ärztlichen Zeugnis des Psychiatrischen Zentrums Wil betreffend einer\nstationären Behandlung vom 8. März 2012 bis am 12. März 2012. Im Schreiben vom\nDr. S. T. vom 27. November 2012 ist zwar grundsätzlich darauf hingewiesen, dass der\nBeschwerdeführer \"wegen den Vergewaltigungsvorwürfen\" in ärztlicher Behandlung\ngewesen sei. Im Weiteren ist dort festgehalten, dass der Beschwerdeführer \"eine akute\nBelastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Panikattacken\" gehabt habe und\ner \"auch in den externen psychiatrischen Dienst nach St. Gallen\" zur Mitbetreuung\nhabe überwiesen werden müssen. Die Rückforderungsbelege von Dr. T. beziehen sich\nauf die Zeiträume vom 8. März 2012 bis 20. März 2012 und vom 17. April 2012 bis 27.\nApril 2012 sowie für den 26. November 2012. Auch aus diesen Unterlagen lässt sich\naber ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten ärztlichen Kosten\nund der (kurzen) Inhaftierung bzw. dem Strafverfahren nicht ableiten. Insgesamt ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiesbezüglich der Sachverhalt zu unbestimmt dargestellt bzw. vorgebracht. Zudem\nmangelt es auch an begründeten Beweisanträgen.\n\nDas Gesagte gilt auch für die Gehaltskorrektur gemäss der Lohnabrechnung für den\nMonat Juni 2012 im Umfange von Fr. 2'218.50. Ein Kausalzusammenhang mit dem\nStrafverfahren ist auch diesbezüglich weder substantiiert behauptet noch belegt oder\nzumindest begründetermassen zum Beweis gestellt. Im Gegenteil ist nicht\nnachvollziehbar, dass medizinische Behandlungen – soweit überhaupt belegt – in den\nMonaten März, April und November 2012 zu einer Lohnkorrektur im Juni 2012 um\ngenau 50% des Bruttolohnes führen sollen. Andere angebliche Fehlstunden wegen des\nStrafverfahrens sind – obwohl ohne weiteres und zumutbarerweise belegbar – unbelegt\ngeblieben.\n\nSchliesslich wird auch in der Beschwerde vom 20. Dezember 2012 kein hinreichend\nbegründeter Sachverhalt mit entsprechenden Beweisanträgen vorgebracht, welcher zu\neiner anderen Beurteilung führen könnte.\n\n3.3. Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. lit. c StPO setzt eine besonders schwere\nVerletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR\nvoraus. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit auch bei\nrechtmässiger Haft eine Entschädigung zugesprochen werden kann. Als Beispiele\nkönnen neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik\ngewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt\nwerden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die\nStrafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden\n(BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art. 429 N 27).\n\n"}