{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2012-372_2013-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1867&type=1563347022&cHash=0ea0dce592bfc645423dd4e15e44f4d5", "Checksum": "1427bc7350982a9f37dade9989fec210"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2012.372"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.02.2013 AK.2012.372"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 und Art. 431 StPO (SR 312.0). 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Ansprüche auf Entschädigung und\nGenugtuung der freigesprochenen Person. Mitwirkungs- und\nSubstantiierungspflicht sowie Beweislast des Beschuldigten\n(Anklagekammer, 12. Februar 2013, AK.2012.372).\n\nErwägungen\n\n2. Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine\nEntschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder\nungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge (Art. 431 Abs. 2 StPO) ungerechtfertigt\nist, nicht die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die\ngesamte Haftdauer, ungerechtfertigt war, da eine inhaftierte beschuldigte Person\nfreigesprochen wird oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt\nder Haft die Haftgründe gegeben (d.h. die Haft damit nicht rechtswidrig) so kommt Art.\n429 StPO zur Anwendung (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art. 431 N\n3). Im Übrigen trägt wie im zivilen Schadenersatzverfahren der Ansprecher auch nach\nder StPO die Beweislast für die Höhe und das Ausmass des geltend gemachten\nSchadens (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Art. 431 N 13).\n\nInsbesondere gestützt auf die Strafanzeige von J. war die Einleitung eines\nStrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergewaltigungsvorwurfes\ngerechtfertigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Festnahme einschliesslich\nder rund 26-stündigen Untersuchungshaft, die Entnahme von Blut- und Urinproben, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerkennungsdienstliche Behandlung und die Erstellung eines DNA-Profils waren\ngegeben. Der Beschwerdeführer behauptet selber begründetermassen nichts anderes.\n\nSein Vorbringen, wonach ihm die notwendige Verteidigung bzw. der beantragte Beizug\neines Verteidigers verweigert worden sei, weshalb sich die Frage stelle, inwieweit die\nZwangsmassnahmen (ED-Behandlung, zweite Befragung) rechtswidrig im Sinne von\nArt. 431 Abs. 1 StPO gewesen sei und \"zusätzlich zu entschädigen\" sei, erweist sich\nals nicht stichhaltig. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind grundsätzlich ohne\n(vorgängige) anwaltliche Verteidigung zulässig. Eine notwendige Verteidigung ist erst\nanzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung\nkeine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist im Übrigen\nzwingend erst nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, aber vor\nEröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Bei einem\nallfälligen Verstoss gegen diese Bestimmung kann eine Wiederholung der\nBeweiserhebung in Frage kommen (Art. 147 Abs. 3 StPO). Der vom Beschwerdeführer\nin der Einvernahme vom 3. März 2012, ab 16.10 Uhr bis 17.05 Uhr, genannte\nRechtsanwalt P. war nicht erreichbar. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Einvernahme ohne den Beizug eines\nAnwalts durchgeführt wurde. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Anschluss\ndaran aus der Haft entlassen wurde.\n\nInsgesamt ist kein Sachverhalt erstellt, aus dem sich ein Anspruch aus Art. 431 StPO\nableiten liesse. Zumindest hat dies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht in\nkonkret begründeter Art und Weise aufgezeigt. Damit müssen hierüber durch die\nStaatsanwaltschaft auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden.\n\n3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Einstellung\ndes Strafverfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die\nangemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der\nwirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren\nentstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer\npersönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft\nden Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre\nAnsprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.1. Der Beschwerdeführer hatte im Strafverfahren mit Eingabe seines Anwalts an die\nStaatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2012 seine Ansprüche im Sinne von Art. 429\nStPO geltend gemacht, nämlich im Wesentlichen Folgende:\n\na) Entschädigung der Aufwendungen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO:\n\nGemäss Kostennote von Rechtsanwalt B. Fr. 2'583.35.\n\nb) Entschädigung der Aufwendungen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO:\n\nFür Krankheits- und Behandlungskosten Fr. 497.40 (gemäss Zahlungsquittung an die ...\nKranken-Versicherungs ... vom 30. Mai 2012; sowie 10% Selbstbehalt für weitere\nBehandlungskosten von insgesamt Fr. 90.60. Für Lohnausfall gemäss Lohnabrechnung\nfür den Monat Juni 2012 Fr. 2'218.50. Zudem Lohnausfall im Zusammenhang mit der\nKonfrontationseinvernahme vom 14. September 2012 Fr. 301.50. Insgesamt macht der\nBeschwerdeführer damit für wirtschaftliche Einbusse Fr. 3'107.70 geltend.\n\nc) Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. lit. c StPO:\nFr. 4'000.–.\n\n"}