d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede bzw. Verleumdung zu Recht nach Art. 319 lit. b und lit. c StPO einstellte. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7