c) Folglich kann offen bleiben, ob die objektiven bzw. beim Tatbestand der üblen Nachrede auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ebenso kann offen bleiben, ob eine Verletzung von Teilnahmerechten betreffend die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners vorliegen und die Einvernahme nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden dürfte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte