Damit liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, der die Straftatbestände von Art. 173 StGB (Üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung) unanwendbar macht. Mangels wider besseres Wissen (vgl. oben) ist der Tatbestand der Verleumdung (Art. 174 StGB) zusätzlich auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.