Ebenso liegen auch für diese Äusserungen keine Anhaltspunkte vor, dass sie wider besseres Wissens erfolgten. Die erste Äusserung leitete der Beschwerdegegner aus dem erwähnten Mail ab; hinsichtlich der zweiten Äusserung kann auf die obigen Erwägungen (E. II.4.b.aa) verwiesen werden. Die dritte Äusserung stellt die Schlussfolgerung des Beschwerdegegners dar, die er aus den ihm bekannten Faktoren ableitet. Schliesslich handelt es sich auch bei diesen Äusserungen offensichtlich um Vermutungen bzw. persönliche Schlussfolgerungen, wobei eine explizite Bezeichnung als Vermutung im Rahmen des Zivilprozesses nicht notwendig war (vgl. oben E.II.4.b.aa).