Die Äusserungen waren nicht unnötig verletzend, vielmehr erfolgten sie in einem sachlichen Ton und waren auf das Notwendige beschränkt. Überdies kann nicht verlangt werden, dass jeder einzelne Satz eines Plädoyers oder einer Klageschrift daraufhin überprüft wird, wie er von der Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten interpretiert werden könnte (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Zudem müsste dem Beschwerdegegner auch für diese Äusserungen – sollten sie überhaupt so gewertet werden – eine gewisse Pointierung und Übertreibung zugebilligt werden (vgl. oben). Ebenso liegen auch für diese Äusserungen keine Anhaltspunkte vor, dass sie wider besseres Wissens erfolgten.