Sicht entschädigungslosen) Herausgabe des Schuldbriefes aufzuzeigen. Dass dabei auch die geplante künftige Nutzung des Grundstückes thematisiert wurde, vermag den Sachbezug nicht aufzuheben. Vielmehr bestritt der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang letztlich auch die "Legitimation" des Klägers, wobei die beanstandeten Äusserungen in direktem Konnex dazu standen. Die Prozessparteien haben sowohl das Recht, als auch die Pflicht, ihren Standpunkt darzulegen; dazu gehört auch die Frage der Prozesslegitimation. Die Äusserungen waren nicht unnötig verletzend, vielmehr erfolgten sie in einem sachlichen Ton und waren auf das Notwendige beschränkt.