bb) Anlässlich der Klageantwort tätigte der Beschwerdegegner zudem folgende Äusserungen: "Aus dem Mail vom 1. September 2010 geht auch hervor, dass der Anwalt RA Dr. X. Geld organisiert also im Eigeninteresse handelt, die Rede ist von Fr. 10'000"; "Herr X. würde dann dem Kläger die Liegenschaft abkaufen (nicht zum selbst bewohnen) sondern um eine Überbauung zu realisieren und dann dem Kläger eine Wohnung zu günstigen Mietbedingungen zur Verfügung stellen"; "Dem zufolge ist eher wahrscheinlich, dass der echte Kläger Herr Dr. H. X. ist und nicht Herr O., daher wäre, mangels echtem Kläger auf diese Klage gar nicht einzutreten."