Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch die Schlichtungsbehörde offensichtlich nicht veranlasst sah, sitzungspolizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass die im Schlichtungsverfahren geäusserte Bemerkung durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt ist.