Damit hat die Vorinstanz den Antrag auf die Zeugeneinvernahme zu Recht abgelehnt. Dass es sich bei den Äusserungen des Beschwerdegegners im Rahmen des Zivilverfahrens um blosse Vermutungen handelt, war offensichtlich, zumal es sich dabei um die subjektive Darstellung des Prozessstoffes aus der Sicht des Beschwerdegegners handelte. Eine explizite Bezeichnung als Vermutung war im Rahmen des Zivilprozesses nicht notwendig. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch die Schlichtungsbehörde offensichtlich nicht veranlasst sah, sitzungspolizeiliche Massnahmen zu ergreifen.