Würde der Zeuge die Aussage des Beschwerdegegners bestätigen, so wäre diesem zusätzlich der Gutglaubensbeweis gelungen (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB); würde der Zeuge die Aussagen nicht bestätigen, so stünde "Aussage gegen Aussage", wobei wohl keiner eine höhere Glaubhaftigkeit zugemessen werden könnte und letztlich im Zweifel zugunsten des Beschuldigten bzw. des Beschwerdegegners davon auszugehen wäre, dass seine Aussage nicht ausgeschlossen werden kann. Damit hat die Vorinstanz den Antrag auf die Zeugeneinvernahme zu Recht abgelehnt.