müsste dem Beschwerdegegner eine solche Äusserungsfreiheit zugebilligt werden, zumal eine solche auch einem Anwalt zugestanden wird (vgl. oben). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner wider besseres Wissen handelte, liegen nicht vor. Er macht geltend, auf eine Information von O. vertraut zu haben; daran vermöchte im Übrigen eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von O. als Zeugen nichts zu ändern. Würde der Zeuge die Aussage des Beschwerdegegners bestätigen, so wäre diesem zusätzlich der Gutglaubensbeweis gelungen (vgl. Art.